§ 64 Markscheider
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-1 (1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-2 (2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-3 (3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 64 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 25.11.2010 – 8 K 5305/09
- BGH, 13.12.2012 – V ZB 49/12Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer SalzabbaugerechtigkeitZitiert von 7
- OVG NRW, 31.10.2013 – 11 A 1005/11Zitiert von 3
- LG Saarbrücken, 03.07.2009 – 13 S 19/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.