§ 64 Markscheider
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Gelsenkirchen, 25.11.2010 – 8 K 5305/09
- BGH, 13.12.2012 – V ZB 49/12Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer SalzabbaugerechtigkeitZitiert von 7
- OVG NRW, 31.10.2013 – 11 A 1005/11Zitiert von 3
- LG Saarbrücken, 03.07.2009 – 13 S 19/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-1 (1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-2 (2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/64#abs-3 (3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.