§ 57j Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben nach Maßgaben des § 57f
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57j#abs-1 (1) Für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet oder geführt werden, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
Die Pflicht besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57j#abs-2 (2) Der Unternehmer hat für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden,
Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführten Messungen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich zu machen. Für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57j#abs-3 (3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Daten sowie auf Anfrage der Behörde diejenigen Daten, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 62 der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich sind, zu übermitteln. Dies gilt nicht, soweit die Daten bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorliegen.