§ 12 Versagung der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/12#abs-1 (1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/12#abs-2 (2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 12 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 – 2 L 96/16Zitiert von 3
- BGH, 09.12.2004 – III ZR 263/04Bergrecht: Kein Eigentumsschutz nach Art. 14 GG für den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- VG Cottbus, 25.10.2018 – 3 K 960/13
- VG Magdeburg, 15.08.2016 – 10 A 4/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.05.2023 – 4 C 1/22Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; NormenkontrolleZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 24.06.2016 – 8 KN 128/15Zitiert von 4
- BVerwG, 20.08.2014 – 4 BN 23.14Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 303 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. I S. 2833
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.