§ 57k Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57k#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt zur regelmäßigen Überwachung von Betrieben, die nach § 57f errichtet oder geführt werden, Überwachungspläne und Überwachungsprogramme auf. § 52 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU wird von der zuständigen Behörde für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden, im Rahmen der Zulassung festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57k#abs-2 (2) Der Überwachungsplan, die Bewertung der Umweltrisiken, die Benachrichtigung des Unternehmers und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektionen durch die zuständige Behörde richten sich nach den Maßgaben des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EU.