(1) Für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet oder geführt werden, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
Die Pflicht besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
(2) Der Unternehmer hat für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden,
Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführten Messungen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich zu machen. Für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Daten sowie auf Anfrage der Behörde diejenigen Daten, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 62 der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich sind, zu übermitteln. Dies gilt nicht, soweit die Daten bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorliegen.