§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 57b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1760)
BGBl. 2021 I S. 1760
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