§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-2 (2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-3 (3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 57b BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.12.2006 – 7 C 1.06Zitiert von 68
- VG Magdeburg, 17.07.2020 – 3 B 158/20
- OVG Niedersachsen, 23.06.2003 – 7 ME 13/03Zitiert von 6
- BVerwG, 15.12.2006 – 7 C 6.06Zitiert von 17
- OVG NRW, 02.03.2006 – 11 A 1752/04Zitiert von 7
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- BVerwG, 04.07.2024 – 10 B 31/23Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche ErlaubnisseZitiert von 3
- VG Köln, 11.04.2024 – 14 L 390/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57b BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 57b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1760)
BGBl. 2021 I S. 1760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.