§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 17.07.2020 – 3 B 158/20
- OVG Niedersachsen, 23.06.2003 – 7 ME 13/03Zitiert von 5
- OVG NRW, 02.03.2006 – 11 A 1752/04Zitiert von 7
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 15.11.2005 – 3 K 3972/03
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- BVerwG, 04.07.2024 – 10 B 31/23Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche ErlaubnisseZitiert von 3
- VG Köln, 11.04.2024 – 14 L 390/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57b BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-2 (2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57b#abs-3 (3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.