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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1760
BGBl. 2021 I S. 1760 · 8.442 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesberggesetzes
und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung1
Vom 14. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 57d folgende Angabe eingefügt:
„Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen
zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen § 57e“.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lan-
thaniden“ das Wort „Lithium,“ gestrichen und vor
dem Wort „Kohlenwasserstoffe“ das Wort „Lithi-
um;“ eingefügt.
3. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die zuständige Behörde kann festlegen, dass
Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeit-
raum als für zwei Jahre aufgestellt werden können,
wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer län-
geren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist,
insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar
ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit
des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen
im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohlever-
stromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Ein-
stellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu
erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fäl-
len der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschrei-
ten.“
4. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,
der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,
mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
rensschritten beauftragen wie beispielsweise
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Ver-
fahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
ständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen des Unternehmers,
1
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
ren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen und
6. der organisatorischen Vorbereitung und Durch-
führung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung
bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Be-
auftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden,
dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung
und Durchführung von Verfahrensschritten durch
den Dritten tragen muss.“
5. § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 54 und 56
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und 2
und § 56 Absatz 1“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend.“
6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Wör-
ter „oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebs-
plans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:
„§ 57e
Verfahren im
Zusammenhang mit Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vor-
haben im Zusammenhang mit der Gewinnung von
Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2
bis 5 anzuwenden.
(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das
Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein
Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulas-
sungsverfahren, die für die Durchführung des Vor-
habens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein
Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und
macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen
Informationen auch im Internet zugänglich. In den
im Internet veröffentlichten Informationen weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vor-
haben sie zuständig ist und welche weiteren einheit-
lichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
Absatz 1 zuständig sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-
terlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-
plan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die
zuständige Behörde dem Unternehmer und in den
Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle
mit.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die
Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,
wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom
mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt
dient, innerhalb eines Jahres,
2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,
wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom
mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber
dient, innerhalb von zwei Jahren.
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen An-
tragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die
jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fäl-
len des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle
mit.“
Artikel 2
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-
mern 12a und 12b eingefügt:
„12a Gewässerbenutzungen im Zusammenhang
mit der aufgrund des Kohleverstromungs-
beendigungsgesetzes vorgesehenen Einstel-
lung von Braunkohletagebauen,
12b Planfeststellungsverfahren für Gewässer-
ausbauten im Zusammenhang mit der
aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-
gungsgesetzes vorgesehenen Einstellung
von Braunkohletagebauen,“.
c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Zulassungen von
a) Rahmenbetriebsplänen,
b) Hauptbetriebsplänen,
c) Sonderbetriebsplänen und
d) Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im
Zusammenhang mit der aufgrund des Kohle-
verstromungsbeendigungsgesetzes vorgese-
henen Einstellung von Braunkohletage-
bauen.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
„14“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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