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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1760

BGBl. 2021 I S. 1760 · 8.442 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760
                                               Gesetz
                                zur Änderung des Bundesberggesetzes
                          und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung1
                                                           Vom 14. Juni 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
                        Änderung des
                     Bundesberggesetzes
  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 57d folgende Angabe eingefügt:
   „Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen
   zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
   Quellen                                    § 57e“.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lan-
   thaniden“ das Wort „Lithium,“ gestrichen und vor
   dem Wort „Kohlenwasserstoffe“ das Wort „Lithi-
   um;“ eingefügt.

3. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
     „Die zuständige Behörde kann festlegen, dass
     Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeit-
     raum als für zwei Jahre aufgestellt werden können,
     wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer län-
     geren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist,
     insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar
     ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit
     des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen
     im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohlever-
     stromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Ein-
     stellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu
     erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fäl-
     len der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschrei-
     ten.“

4. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,
     der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,
     mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-
     rensschritten beauftragen wie beispielsweise
     1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Ver-
        fahrensabschnitten und Zwischenterminen,

     2. der Fristenkontrolle,

     3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
        ständigengutachten,
     4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
        Unterlagen des Unternehmers,

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
    zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
    ren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
     lungnahmen und
  6. der organisatorischen Vorbereitung und Durch-
     führung eines Erörterungstermins.
  Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung
  bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Be-
  auftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
  Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden,
  dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung
  und Durchführung von Verfahrensschritten durch
  den Dritten tragen muss.“
5. § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 54 und 56
     Abs. 1“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und 2
     und § 56 Absatz 1“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   werden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Wör-
   ter „oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebs-
   plans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:

                          „§ 57e
                   Verfahren im
          Zusammenhang mit Vorhaben zur
   Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
     (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vor-
  haben im Zusammenhang mit der Gewinnung von
  Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2
  bis 5 anzuwenden.

     (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das
  Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein
  Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulas-
  sungsverfahren, die für die Durchführung des Vor-
  habens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
  sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
     (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein
  Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und
  macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen
  Informationen auch im Internet zugänglich. In den
  im Internet veröffentlichten Informationen weist die
  einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vor-

  haben sie zuständig ist und welche weiteren einheit-
  lichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
  Absatz 1 zuständig sind.
     (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-
  terlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-
  plan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die

  zuständige Behörde dem Unternehmer und in den

  Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle
  mit.
BGBl. 2021, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
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    (5) Die zuständige Behörde entscheidet über die
  Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
  1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,
     wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom
     mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt
     dient, innerhalb eines Jahres,
  2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,
     wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom
     mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber
     dient, innerhalb von zwei Jahren.
  Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen An-
  tragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die
  jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn

  außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
  Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fäl-
  len des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle
  mit.“

                      Artikel 2
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   § 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-
     mern 12a und 12b eingefügt:

     „12a Gewässerbenutzungen im Zusammenhang
          mit der aufgrund des Kohleverstromungs-
          beendigungsgesetzes vorgesehenen Einstel-
          lung von Braunkohletagebauen,
     12b Planfeststellungsverfahren für Gewässer-
         ausbauten im Zusammenhang mit der
         aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-
         gungsgesetzes vorgesehenen Einstellung
         von Braunkohletagebauen,“.
  c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

     „14. Zulassungen von

          a) Rahmenbetriebsplänen,
          b) Hauptbetriebsplänen,

          c) Sonderbetriebsplänen und
          d) Abschlussbetriebsplänen
          sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im
          Zusammenhang mit der aufgrund des Kohle-
          verstromungsbeendigungsgesetzes vorgese-
          henen Einstellung von Braunkohletage-
          bauen.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
   „14“ ersetzt.

                      Artikel 3
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 14. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9845469e68b6839a….