§ 54 Zulassungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1760)
BGBl. 2021 I S. 1760
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