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Artikel 23 · BT-Drs. 13/4709 · S. 35
Zu Artikel 23 (Änderung des Flurbereinigungs-
Zu Artikel 23 (Änderung des Flurbereinigungs- gesetzes) Die Eintragungen im Grundbuch sind u. a. die Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsan- spruchs nach § 44 Abs. 1. Weil der Grundstücksver- kehr durch die Anordnung eines Flurbereinigungs- verfahrens nicht eingeschränkt wird, kommt den Mitteilungen über die Veränderungen im Grundbuch insbesondere bei der Eintragung eines Verfügungs- verbots (§ 52 Abs. 3), bei der Ermittlung des An- spruchs und bei der Ausweisung der Landabfindung im Flurbereinigungsplan erhebliche praktische Be- deutung zu. Weiterhin dient nach § 81 Abs. 1 der Flurbereini- gungsplan bis zur Berichtigung des Liegenschafts- katasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung). Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde (§ 79) wird das Grund- buch nach dem Flurbereinigungsplan berichtigt. Die Übersendung der Veränderungsnachweise durch das Grundbuchamt und die Übernahme der Veränderun- gen in den Flurbereinigungsplan stellen sicher, daß der Flurbereinigungsplan in seiner Aktualität den Anforderungen als amtliches Verzeichnis der Grund- stücke genügt. Die Mitteilungspflicht soll dem Grundbuchamt in allen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz obliegen. Dies würde nach § 63 Abs. 2 des Landwirt- schaftsanpassungsgesetzes auch in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung. der Eigentumsverhält- nisse nach den §§ 53 bis 64a dieses Gesetzes gelten.
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Herkunft
BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.931–174.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….
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