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Artikel 23 · BT-Drs. 13/4709 · S. 35

Zu Artikel 23 (Änderung des Flurbereinigungs-

Zu Artikel 23 (Änderung des Flurbereinigungs-
gesetzes)
Die Eintragungen im Grundbuch sind u. a. die
Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsan-
spruchs nach § 44 Abs. 1. Weil der Grundstücksver-
kehr durch die Anordnung eines Flurbereinigungs-
verfahrens nicht eingeschränkt wird, kommt den
Mitteilungen über die Veränderungen im Grundbuch
insbesondere bei der Eintragung eines Verfügungs-
verbots (§ 52 Abs. 3), bei der Ermittlung des An-
spruchs und bei der Ausweisung der Landabfindung
im Flurbereinigungsplan erhebliche praktische Be-
deutung zu.
Weiterhin dient nach § 81 Abs. 1 der Flurbereini-
gungsplan bis zur Berichtigung des Liegenschafts-
katasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke
(§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung). Auf Ersuchen
der Flurbereinigungsbehörde (§ 79) wird das Grund-
buch nach dem Flurbereinigungsplan berichtigt. Die
Übersendung der Veränderungsnachweise durch das
Grundbuchamt und die Übernahme der Veränderun-
gen in den Flurbereinigungsplan stellen sicher, daß
der Flurbereinigungsplan in seiner Aktualität den
Anforderungen als amtliches Verzeichnis der Grund-
stücke genügt.
Die Mitteilungspflicht soll dem Grundbuchamt in
allen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
obliegen. Dies würde nach § 63 Abs. 2 des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes auch in Verfahren zur
Feststellung und Neuordnung. der Eigentumsverhält-
nisse nach den §§ 53 bis 64a dieses Gesetzes gelten.

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BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 172.931–174.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

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