§ 142 Zuständige Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 19.06.2008 – 5 A 4956/06Zitiert von 1
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 418/21Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 22.12.2015 – 7 K 1452/13.DAZitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 07.11.2013 – 5 K 607/10Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 17.05.2006 – 1 K 4730/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.