§ 127 Bohrungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/127?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßangabe entsprechend:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/127?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 573)
BGBl. 2025 I Nr. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.