Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 49 Erdaufschlüsse
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49#abs-1 (1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49#abs-2 (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/49#abs-4 (4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 49 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Weimar, 21.01.2015 – 3 K 265/14 We
- VGH Hessen, 10.03.2022 – 9 B 1348/20Zitiert von 12
- OVG NRW, 18.11.2015 – 11 A 3048/11Zitiert von 14
- VGH Hessen, 17.08.2011 – 2 B 1484/11Zitiert von 8
- VG Wiesbaden, 24.07.2020 – 4 K 2962/16.WIZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 20.09.2024 – 12 MS 105/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.05.2025 – 8 D 181/23.AKZitiert von 9
- OVG NRW, 22.05.2025 – 8 D 184/23.AKZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2024 – 10 S 1546/23Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 597)
BGBl. 2025 I Nr. 348
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