§ 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 20.01.2011 – III ZR 271/09Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der BergbauberechtigungZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.10.2009 – I-7 U 34/08
- LG Mönchengladbach, 20.02.2008 – 6 O 445/04
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/116#abs-1 (1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebsplanmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der andere Gesamtschuldner von der Haftung befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/116#abs-2 (2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der Unternehmer.