§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2000 – III ZR 18/00Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 12.03.2020 – 1 A 526/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 – 8 S 2050/17Zitiert von 7
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2012 – 9 A 19/11Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 100 in Berlin; Grundstückseigentümer; Mieter; Pächter; Gefährdung der wirtschaftlichen oder betrieblichen ExistenzZitiert von 73
- OLG Brandenburg, 19.06.2015 – 11 Bauland U 1/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/92#abs-1 (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/92#abs-2 (2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/92#abs-3 (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/92#abs-4 (4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/92#abs-5 (5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.