§ 4b Einschaltung eines Dritten
Stand: 10.06.2019
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 4b BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 – 1 S 2333/13Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 17.09.2013 – 6 K 3111/12Zitiert von 2
- VGH Hessen, 25.09.2014 – 4 C 1328/12.NZitiert von 9
- BVerwG, 28.02.2023 – 4 BN 10/22Gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden; PlanungsverbandZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 – 2 K 34/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 10.05.2021 – 2 K 220/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 4 CN 2.25Kontrolle des Abwägungsvorgangs beim Erlass von Erhaltungssatzungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 2 A 4/23
- VG Halle, 04.04.2025 – 4 A 353/22 HAL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.