Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/206#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/206#abs-2 (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.

§ 205 § 207