§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 06.12.2013 – 6 L 1431/13Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 07.10.2009 – 5 K 10/08Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 – 1 C 10345/21.OVGZitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2014 – 9 L 552/14
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2014 – 9 L 564/14
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2014 – 9 L 565/14
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 – 2 L 296/08Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 – 6 A 10530/04Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/206#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/206#abs-2 (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere Verwaltungsbehörde.