Gesetze / Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BBVLG 1975§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/4#abs-1 (1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/4#abs-2 (2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/4#abs-3 (3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. I S. 626
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1710)
BGBl. 1984 I S. 1710
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.