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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1710

BGBl. 1984 I S. 1710 · 13.991 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1710
1710                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

                                       Drittes Gesetz
                       zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
                                            Vom 20. Dezember 1984

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
        Änderung der Übergangsvorschriften
                 des 2. BesVNG

  Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt:

  ,,3. Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Würt-
       temberg in Besoldungsgruppe A 14 a und der
       Ersten Staatsanwälte in Bayern bei der Staats-
       anwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in
       Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszu-
       lage,".

   Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4
   und 5.

2. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

   „Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind
   nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amts-
   zulage von 150 DM überzuleiten."

3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am
   30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das
   sich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt
   abhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der
   Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden über-
   geleitet
   1. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer
      Amtszulage von 75 DM - künftig wegfallend - im
      Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung
      durch eine Amtszulage,
   2. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer
      Amtszulage von 150 DM - künftig wegfallend - im
      Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung
      durch eine höhere Besoldungsgruppe oder durch
      eine ruhegehaltfähige Zulage zur Besoldungs-
      gruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge
      der Richter und Staatsanwälte des Landes
      Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verord-

      nungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201 ).

   An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnun-
   gen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnun-
   gen der Bundesbesoldungsordnung R."

                         Artikel 2

          Änderung von Vorschriften über
               Richteramtszulagen
   (1) In der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998) geändert
worden ist, wird bei den Amtszulagen der Bundesbesol-
dungsordnung R

1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982
                                                  ersetzt
   in Besoldungsgruppe               der Betrag   durch den
                                                  Betrag
   R 1 Fußnote 1, 2                  180,76       199,86
   R 2 Fußnote 3 bis 8, 1 0          180,76       199,86
   R 3 Fußnote 3                     180,76       199,86
   R 8 Fußnote 2                     361,50       399,70,

2. für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983

                                                  ersetzt
   in Besoldungsgruppe               der Betrag   durch den
                                                  Betrag

  R 1 J='ußnote 1, 2                 187,27       207,06
  R 2 Fußnote 3 bis 8, 10            187,27       207,06
  R 3 Fußnote 3                      187,27       207,06
  R 8 Fußnote 2                      374,52       414,09,

3. vom 1 . Juli 1983 an
                                                  ersetzt
   in Besoldungsgruppe               der Betrag   durch den
                                                  Betrag
   R 1 Fußnote 1, 2                  191,02       211,21
   R 2 Fußnote 3 bis 8, 10           191,02       211,21
   R 3 Fußnote 3                     191,02       211,21
   R 8 Fußnote 2                     382,02       422,38.

  (2) In der Landesbesoldungsordnung R des Landes-
besoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (Gesetz-
blatt für Baden-Württemberg, S. 269), das zuletzt durch
das Gesetz zur Änderung des ~andesbesoldungsgeset-
zes vom 13. Februar 1984 (GBI. S. 128) geändert wor-
den ist, wird

1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982

                                                  ersetzt
                                     der Betrag   durch den
   in Besoldungsgruppe
                                                  Betrag
   R 1 Fußnote 1                     180,76       199,86
   R 2 Fußnote 2                     180,76       199,86,
BGBl. 1984, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
2. für die Zeit vom 1. Juh 1982 bis 30. Juni 1983
                                                 ersetzt
   in Besoldungsgruppe            der Betrag     durch den
                                                 Betrag
   R 1 Fußnote 1                  187,27         207,06
   R 2 Fußnote 2                  187,27         207,06,

3. vom 1. Juli 1983 an
                                                 ersetzt
   in Besoldungsgruppe            der Betrag     durch den
                                                 Betrag
   R 1 Fußnote 1
                                  191,02         211,21

   R 2 Fußnote 2                  191,02         211,21.

  (3) Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3
dieses Gesetzes betragen,

1. soweit dort ein Betrag von 75 DM ausgebracht ist, ab
   1. Mai 1981 99,95 DM, ab 1. Juli 1982 103,55 DM
   und ab 1. Juli 1983 105,63 DM,
 2. soweit dort ein Betrag von 150 DM ausgebracht ist,
    ab 1. Mai 1981 199,86 DM, ab 1. Juli 1982
    207,06 DM und ab 1. Juli 1983 211,21 DM.

    (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
  bezügen eine Amtszulage der Bundesbesoldungs-
  ordnung R nach Anlage IX des Bundesbesoldungs-
  gesetzes, nach der Landesbesoldungsordnung R des
  Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg oder
· nach Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes zugrunde liegt, tre-
  ten an die Stelle der bisherigen Beträge die jeweils ent-
  sprechenden höheren Beträge nach den Absätzen 1
  bis 3.

   (5) Für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. April 1981
treten an die Stelle der bisher jeweils maßgebenden
Beträge der Amtszulagen der Bundesbesoldungsord-
nung R Beträge in der Höhe, die sich bei Anhebung ent-
sprechend der Verbesserung der Grundgehälter ab
1. Februar 1976 ergibt. Dies gilt entsprechend für die
Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes. Die erhöhten Beträge gelten auch für Versor-
gungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine der
bezeichneten Amtszulagen für Richter zugrunde liegt.

                         Artikel 3

                 Weitere Änderungen
            des Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 2
 Abs. 1 bezeichneten Fassung wird wie folgt geändert:

 1. In § 19 a werden folgende neue Absätze 2 bis 4 ein-
    gefügt:

      ,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte,
    Richter und Soldaten, die bis zur Entstehung des
    Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem
    1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Ange-
    stelltenverhältnis im öffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1)
    gestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend
    für die Anrechnung von Zeiten in einem hauptberuf-

    lichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, in

    denen nach einer Regelung im Sinne des Absatzes 1
    Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrigeren
    Vergütungsgruppe zugestanden hat.

     (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten ent-
  sprechend beim Übertritt von Kirchenbeamten,
  Geistlichen oder hauptberuflichen Angestellten
  öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
  ihrer Verbände sowie von Angestellten, denen außer-
  halb des öffentlichen Dienstes auf Grund von
  Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Vergü-
  tung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-
  schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für
  den öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.

    (4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im

  Einzelfall abgesehen werden

  1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaft-
     lichen Einrichtungen, die vor der Übernahme in
     das Beamtenverhältnis nach Abschluß eines
     Hochschulstudiums eine wissenschaftliche Tä-
     tigkeit im Ausland als Stipendiaten oder Mitarbei-
     ter bei einer wissenschaftlichen Einrichtung aus-
     geübt haben,
  2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wis-
     senschaftlichen Einrichtungen sowie bei techni-
     schen Mitgliedern des Deutschen Patentamtes,
     wenn es zur Gewinnung geeigneter Bewerber
     dringend erforderlich ist.

  Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im
  Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
  zuständigen Minister."
  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

2. Nummer 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
   besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:

  a) Am Schluß werden der Punkt durch einen Bei-
     strich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
     „4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
         einer Abwanderung in den Bereich außerhalb
         der Hochschulen im Geltungsbereich dieses
         Gesetzes geführt haben."
  b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der
     Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
     Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Stei-
     gerungsbetrag des Grundgehalts gemindert wer-

     den.''

3. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
   besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:

  a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
     ,,Sonderzuschüsse können unter der Voraus-
     setzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen
     in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
     betrag des Grundgehalts gemindert werden."

  b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In die Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-
   nung C wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
   eingefügt:

  ,,2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibever-

         handlungen

        Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
        einer zweiten oder weiteren Berufung in ein
BGBl. 1984, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
1712                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

         Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben,
         darf die Erhöhung der Dienstbezüge durch
         Gewährung von Zuschüssen nach den Num-
         mern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
         nicht übersteigen, um den sich die Dienstbe-
         züge nach dem Berufungsangebot erhöhen
         sollen. Satz 1 gilt für andere Bleibeverhandlun-
         gen entsprechend.''

                       Artikel 4
                     Ermächtigung

   Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur
Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitli-
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern geregelten Ämter und über die künftig weg-
fallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2608),
die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1916) geändert worden

ist, entsprechend Artikel 1 zu ändern und dabei auch die
Beträge der Amtszulagen nach dem Stand vom 1. Juli
1983 anzugeben.

                       Artikel 5
                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.

                         Artikel 6
                       Inkrafttreten

  (1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in
Kraft.

  (2) Die Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli
1975 in Kraft. Zahlungsansprüche aus Artikel 1 entste-
hen erst für die Zeit ab 1. Mai 1981, es sei denn, daß der
Anspruch auf eine hiernach verbesserte Überleitung vor
dem 1. Mai 1981 geltend gemacht und darüber nicht auf
Grund des damals geltenden Rechts eine rechtskräftige
Entscheidung getroffen worden ist.

   (3) Artikel 2 Abs. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar
1976 in Kraft. Ansprüche auf die erhöhten Beträge
bestehen nur für den Fall, daß der Anspruch auf eine ab
1. Februar 1976 verbesserte Amtszulage oder eine ver-

besserte Überleitung (Absatz 2 Satz 2) vor dem 1. Mai
1981 geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des
damals. geltenden Rechts eine rechtskräftige Entschei-
dung getroffen worden ist.
   (4) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984
in Kraft.
  (5) Artikel 3 Nr. 2 bis 4 tritt am Ersten des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
                                Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                              die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                              Zustimmung erteilt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 20. Dezember 1984
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                      Der Bundesminister des Innern
                                             Dr. Zimmermann

                                       Der Bundesminister
                                                Engelhard

der Justiz
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1710. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b6f92725eab5518….