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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1710
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1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Übergangsvorschriften
des 2. BesVNG
Artikel IX des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach Nummer 2 eingefügt:
,,3. Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Würt-
temberg in Besoldungsgruppe A 14 a und der
Ersten Staatsanwälte in Bayern bei der Staats-
anwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in
Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszu-
lage,".
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4
und 5.
2. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind
nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amts-
zulage von 150 DM überzuleiten."
3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am
30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das
sich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt
abhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der
Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden über-
geleitet
1. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer
Amtszulage von 75 DM - künftig wegfallend - im
Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung
durch eine Amtszulage,
2. nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer
Amtszulage von 150 DM - künftig wegfallend - im
Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung
durch eine höhere Besoldungsgruppe oder durch
eine ruhegehaltfähige Zulage zur Besoldungs-
gruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge
der Richter und Staatsanwälte des Landes
Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201 ).
An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnun-
gen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnun-
gen der Bundesbesoldungsordnung R."
Artikel 2
Änderung von Vorschriften über
Richteramtszulagen
(1) In der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998) geändert
worden ist, wird bei den Amtszulagen der Bundesbesol-
dungsordnung R
1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982
ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
R 1 Fußnote 1, 2 180,76 199,86
R 2 Fußnote 3 bis 8, 1 0 180,76 199,86
R 3 Fußnote 3 180,76 199,86
R 8 Fußnote 2 361,50 399,70,
2. für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983
ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
R 1 J='ußnote 1, 2 187,27 207,06
R 2 Fußnote 3 bis 8, 10 187,27 207,06
R 3 Fußnote 3 187,27 207,06
R 8 Fußnote 2 374,52 414,09,
3. vom 1 . Juli 1983 an
ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
R 1 Fußnote 1, 2 191,02 211,21
R 2 Fußnote 3 bis 8, 10 191,02 211,21
R 3 Fußnote 3 191,02 211,21
R 8 Fußnote 2 382,02 422,38.
(2) In der Landesbesoldungsordnung R des Landes-
besoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (Gesetz-
blatt für Baden-Württemberg, S. 269), das zuletzt durch
das Gesetz zur Änderung des ~andesbesoldungsgeset-
zes vom 13. Februar 1984 (GBI. S. 128) geändert wor-
den ist, wird
1. für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982
ersetzt
der Betrag durch den
in Besoldungsgruppe
Betrag
R 1 Fußnote 1 180,76 199,86
R 2 Fußnote 2 180,76 199,86,

2. für die Zeit vom 1. Juh 1982 bis 30. Juni 1983
ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
R 1 Fußnote 1 187,27 207,06
R 2 Fußnote 2 187,27 207,06,
3. vom 1. Juli 1983 an
ersetzt
in Besoldungsgruppe der Betrag durch den
Betrag
R 1 Fußnote 1
191,02 211,21
R 2 Fußnote 2 191,02 211,21.
(3) Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3
dieses Gesetzes betragen,
1. soweit dort ein Betrag von 75 DM ausgebracht ist, ab
1. Mai 1981 99,95 DM, ab 1. Juli 1982 103,55 DM
und ab 1. Juli 1983 105,63 DM,
2. soweit dort ein Betrag von 150 DM ausgebracht ist,
ab 1. Mai 1981 199,86 DM, ab 1. Juli 1982
207,06 DM und ab 1. Juli 1983 211,21 DM.
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen eine Amtszulage der Bundesbesoldungs-
ordnung R nach Anlage IX des Bundesbesoldungs-
gesetzes, nach der Landesbesoldungsordnung R des
Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg oder
· nach Artikel 1 Nr. 3 dieses Gesetzes zugrunde liegt, tre-
ten an die Stelle der bisherigen Beträge die jeweils ent-
sprechenden höheren Beträge nach den Absätzen 1
bis 3.
(5) Für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. April 1981
treten an die Stelle der bisher jeweils maßgebenden
Beträge der Amtszulagen der Bundesbesoldungsord-
nung R Beträge in der Höhe, die sich bei Anhebung ent-
sprechend der Verbesserung der Grundgehälter ab
1. Februar 1976 ergibt. Dies gilt entsprechend für die
Amtszulagen für Richter nach Artikel 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes. Die erhöhten Beträge gelten auch für Versor-
gungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine der
bezeichneten Amtszulagen für Richter zugrunde liegt.
Artikel 3
Weitere Änderungen
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der in Artikel 2
Abs. 1 bezeichneten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 19 a werden folgende neue Absätze 2 bis 4 ein-
gefügt:
,,(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte,
Richter und Soldaten, die bis zur Entstehung des
Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem
1. Januar 1984 begründeten hauptberuflichen Ange-
stelltenverhältnis im öffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1)
gestanden haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend
für die Anrechnung von Zeiten in einem hauptberuf-
lichen Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, in
denen nach einer Regelung im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrigeren
Vergütungsgruppe zugestanden hat.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten ent-
sprechend beim Übertritt von Kirchenbeamten,
Geistlichen oder hauptberuflichen Angestellten
öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
ihrer Verbände sowie von Angestellten, denen außer-
halb des öffentlichen Dienstes auf Grund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Vergü-
tung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-
schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für
den öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.
(4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im
Einzelfall abgesehen werden
1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaft-
lichen Einrichtungen, die vor der Übernahme in
das Beamtenverhältnis nach Abschluß eines
Hochschulstudiums eine wissenschaftliche Tä-
tigkeit im Ausland als Stipendiaten oder Mitarbei-
ter bei einer wissenschaftlichen Einrichtung aus-
geübt haben,
2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wis-
senschaftlichen Einrichtungen sowie bei techni-
schen Mitgliedern des Deutschen Patentamtes,
wenn es zur Gewinnung geeigneter Bewerber
dringend erforderlich ist.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Minister."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
2. Nummer 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:
a) Am Schluß werden der Punkt durch einen Bei-
strich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
einer Abwanderung in den Bereich außerhalb
der Hochschulen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geführt haben."
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der
Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Stei-
gerungsbetrag des Grundgehalts gemindert wer-
den.''
3. Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
besoldungsordnung C wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
,,Sonderzuschüsse können unter der Voraus-
setzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen
in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
betrag des Grundgehalts gemindert werden."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. In die Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsord-
nung C wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
eingefügt:
,,2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibever-
handlungen
Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung
einer zweiten oder weiteren Berufung in ein

1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Amt der Besoldungsgruppe C 4 geführt haben,
darf die Erhöhung der Dienstbezüge durch
Gewährung von Zuschüssen nach den Num-
mern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages
nicht übersteigen, um den sich die Dienstbe-
züge nach dem Berufungsangebot erhöhen
sollen. Satz 1 gilt für andere Bleibeverhandlun-
gen entsprechend.''
Artikel 4
Ermächtigung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zur
Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitli-
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern geregelten Ämter und über die künftig weg-
fallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2608),
die zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1916) geändert worden
ist, entsprechend Artikel 1 zu ändern und dabei auch die
Beträge der Amtszulagen nach dem Stand vom 1. Juli
1983 anzugeben.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in
Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli
1975 in Kraft. Zahlungsansprüche aus Artikel 1 entste-
hen erst für die Zeit ab 1. Mai 1981, es sei denn, daß der
Anspruch auf eine hiernach verbesserte Überleitung vor
dem 1. Mai 1981 geltend gemacht und darüber nicht auf
Grund des damals geltenden Rechts eine rechtskräftige
Entscheidung getroffen worden ist.
(3) Artikel 2 Abs. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar
1976 in Kraft. Ansprüche auf die erhöhten Beträge
bestehen nur für den Fall, daß der Anspruch auf eine ab
1. Februar 1976 verbesserte Amtszulage oder eine ver-
besserte Überleitung (Absatz 2 Satz 2) vor dem 1. Mai
1981 geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des
damals. geltenden Rechts eine rechtskräftige Entschei-
dung getroffen worden ist.
(4) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984
in Kraft.
(5) Artikel 3 Nr. 2 bis 4 tritt am Ersten des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
Engelhard
der Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1710. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b6f92725eab5518….