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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1509
BGBl. 1980 I S. 1509 · 61.688 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1980 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1980
Tag Inhalt
1509
Z 5702 AX
Nr. 52
Seite
20. 8. 80 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 . . 1509
neu: 2032-15; 2032-1, 2032-11-2, 2030-22, 2032-12-6, 2030-25, 53-4, 53-1, 2032-1-11-3, 2032-11-1
19. 8. 80 Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungs-
mechanikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 800-21-1-81
18.8.80 Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
8053-2-7
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist für alle Abonnenten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
1536
der am 30. Juni 1980 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1979 beigefügt.
Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher
und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980
Vom 20. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1673), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für
Teile eines Tages."
2. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
,,§ 9 a
Anrechnung anderer Einkünfte auf die
Besoldung
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch
auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur
Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge
der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeit-
raum erzieltes anderes Einkommen auf die Besol-
dung angerechnet werden. Der Beamte, Richter
oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fäl-
len einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen
Vorschriften des Disziplinarrechts."
3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird ange-
fügt:
„dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere
Laufbahngruppe.''
4. An § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsemp-
fängers wird der für das frühere Dienstverhältnis
maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des
Ruhestandes hinausgeschoben."

1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende nach den
Worten „zur Hälfte'' die Worte
,,; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
Mutterschaftsgeld bezieht, mit Ausnahme der
Zeit eines Mutterschaftsurlaubs" eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol-
daten einer anderen Person, die im öffentlichen
Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
nach Stufe 3 oder einer .der folgenden Stufen zu,
so wird der auf das Kind entfallende Unter-
schiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszu-
schlags dem Beamten, Richter oder Soldaten ge-
währt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskin-
dergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;
dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentli-
chen Dienstes, eine sonstige entsprechende
Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit es
nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs ge-
währt wird, gleich."
6. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Anführung „Artikel II
§ 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern" ersetzt durch die Anführung „Nummer 27
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B' '.
7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 50 a
Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung die Gewährung ei-
ner Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teil-
einheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt
mehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet
wird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie
kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechts-
verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
desrates."
8. § 52 Abs:-'1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende
Fassung:
,,beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berück-
sichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt
wird."
Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird
Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
9. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,
die nach § 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeld-
gesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten
zu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vor-
übergehend
1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten,
Richter oder Soldaten maßgebenden Stufe des
Auslandszuschlages (Anlage VI f),
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist
oder war, nach Anlage VI f
gewährt.§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2
wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen."
10. An § 57 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,In Dienstorten mit einer durchschnittlichen Miet-
eigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom
Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Miet-
zuschuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hun-
dert des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert
der Bezüge nach Satz 1 übersteigenden Betrages
gewährt.'' ·
11. § 58 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt."
12. § 59 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Be-
züge nach Absatz 2 verbleiben."
13. § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3~ die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld
erhält."
14. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
,,Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
chend hiervon werden Offizieren, deren Rest-
dienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier
mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrü-
stung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-
und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von
ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-
maliger Bekleidungszuschuß und für deren be-
sondere Abnutzung eine Entschädigung ge-
währt.''
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung „Satz 2"
durch die Anführung „Satz 3 und 4" ersetzt.
15. § 71 erhält folgende Fassung:
,,§ 71
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des In-
nern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bun-
desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich
nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt
der Bundesminister des Innern, wenn bundesge-

setzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-
soldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes
oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundes-
minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der.Justiz oder dem Bundesminister der
Verteidigung."
16. In§ 77 Abs. 1 rechte Spalte wird die Anführung „mit
ruhegehaltfähiger Zulage gemäß Artikel II § 6 Abs. 4
des 1. BesVNG" ersetzt durch die Anführung „mit
Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B".
17. In§ 80 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Anführung „Ar-
tikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG" ersetzt durch die
Anführung „Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B".
18. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen werden wie folgt geändert:
a) Abschnitt II der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und 8, Nummer 3 der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
nung C und Nummer 2 der Vorbemerkungen zu
der Bundesbesoldungsordnung R erhalten die
sich aus der Anlage 1 Nummer 1, 3 und 4 dieses
Gesetzes ergebende Fassung.
b) An Abschnitt III der Vorbemerkungen zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B wird ein neuer
Abschnitt IV (Sonstige Stellenzulagen) mit den
Nummern 23 bis 30 in der sich aus der Anlage 1
Nr. 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung an-
gefügt.
· 19. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Besoldungsgruppe A 9
aa) wird den Amtsbezeichnungen „Amts-
inspektor", ,,Betriebsinspektor",
„Hauptbrandmeister", ,,Hauptmeister in der
Hausinspektion des Deutschen Bundes-
tages", ,,Obergerichtsvollzieher", ,,Oberin",
„Pflegevorsteher'', ,,Hauptfeldwebel'' und
„Hauptbootsmanrf' der Fußnotenhinweis
,, 4 )" angefügt,
bb) wird die Fußnote 3 ) wie folgt gefaßt:
„ 3 ) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.",
cc) wird die Fußnote 4 ) wie folgt gefaßt:
„ 4 ) Für Funktionen, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
werden.''
b) In Besoldungsgruppe A 11 werden angefügt
aa) bei der Amtsbezeichnung „Fachlehrer"
nach dem Funktionszusatz der Fußnoten-
hinweis „ 4 )",
bb) die Fußnote
,, 4 ) Als Eingangsamt."
c) In Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Lehrer" nach dem Funktionszusatz
,,- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht
anderweitig eingereiht -" der Fußnotenhinweis
,, 1 )" angefügt.
d) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt
aa) bei den Amtsbezeichnungen „Fachschul-
oberlehrer - im Bundesdienst -", ,,Lehrer"
jeweils nach den beiden Funktionszusätzen
und „Realschullehrer" nach dem Funktions-
zusatz der Fußnotenhinweis „ 10)",
bb) die Fußnote
,, 1 0 ) Als Eingangsamt."
20. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbe-
zeichnung „Direktor des Bundesinstituts für
Bauforschung", der Fußnotenhinweis „ 8 )" bei
der Amtsbezeichnung „Vizepräsident'' und die
Fußnote 8 ) gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe 8 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufga-
ben" die Amtsbezeichnung „Präsident der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung" mit dem Fußnotenhinweis ,,7)"
eingefügt,
bb) die Fußnote angefügt
„ 7 ) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche
Präsident erhält für seine Person das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6."
21. Die Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 wer-
den im ersten Halbsatz die Zahl „ 1O" durch die
Zahl „5" ersetzt und der zweite Halbsatz wie
folgt gefaßt:
,,anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsan-
walt als Abteilungsleiter können bei einer
Staatsanwaltschaft mit fünf und sechs Planstel-
len für Staatsanwälte eine Planstelle für einen
Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer
Staatsanwaltschaft mit sieben und mehr Plan-
stellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für
Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht
werden."
b) Die Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe
R 7 erhält folgende Fassung:
„Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als
Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -".
22. Anlage V erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
Gesetzes.
23. Anlage VI f erhält die Fassung der Anlage 3 dieses
Gesetzes.

1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
24. In Anlage· VIII erste Spalte wird der Klammerzusatz
,,(Artikel II§ 6 Abs. 4 1. BesVNG)" ersetzt durch den
Klammerzusatz ,,(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B) ".
25. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 4 dieses
Gesetzes.
26. (1) Bei den Zulagenregelungen der §§ 44, 78
Satz 1 und der Anlagen I bis III des Bundesbesol-
dungsgesetzes werden, soweit dies nicht bereits
durch diesen Artikel geschehen ist, jeweils die Wor-
te „nach Anlage IX Nr." und die nachfolgenden Zah-
len durch die Worte „nach Anlage IX" ersetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in § 48
Abs. 2 Satz 2 die Worte „im Kalendermonat 100
Deutsche Ma, r" durch die Worte „den Betrag nach
Anlage IX" er set~t.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern
In Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitli-
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), erhält § 4 Abs. 4 folgende Fas-
sung:
,,(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die ent-
sprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als
Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der
Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt,
werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2
Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundert-
satz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbe-
merkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den
dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse ange-
rechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach
Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Un-
terschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vor-
bemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung
solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstel-
len) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vorn Hundert der
Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4
als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden,
kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonder-
zuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom
Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe
C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten
zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der
Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht
sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überlei-
tungssonderzuschußplanstellen kann, solange die
Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten
ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines
Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie
gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplan-
stelle."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung besonderer
dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Stän-
digen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
der Deutschen Demokratischen Republik
Das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtli-
cher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertre-
tung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-
schen Demokratisc'1en Republik vom 13. Juni 197 4
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel III des
Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357), wird wie
folgt geändert:
1. Artikel IV wird gestrichen.
2. Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977
(BGBl.I S. 2120), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1285), wird wie
folgt geändert:
1. An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während
dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst ange-
rechnet."
2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beamtenver-
hältnisses" die Worte „oder eines öffentlich-rechtli-
chen Ausbildungsverhältnisses" sowie nach dem
Wort „Laufbahnprüfung" das Wort ,,(Abschlußprü-
fung)" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485), z.uletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Juli 1 980 (BGBI. 1 S. 851), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Absatz 3 gilt auch nicht, wenn der Beamte infolge
der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes
durch Gesetz. in einH dafür neu ausgebrachte oder
gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewie-
sen worden ist."
2. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 das Wort
,,oder'' und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug".
b) In den 1 und 3 werden die Worte
„1 bis (lurch die Worte „ 1 bis ff' ersetzt.

3. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Anführung,,§§ 49 bis 65" durch
die Anführung ,,§§ 33, 34, 49 bis 65" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Vorschriften über die Nichtgewährung eines Un-
fallausgleichs während einer Krankenhausbe-
handlung sind nicht mehr anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) In§ 18 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 337), das zuletzt geändert worden ist
durch Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-
verfahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Absatz 1 gilt auch nicht, wenn der Berufssoldat infolge
der Schaffung eines neuen Dienstgrades durch Gesetz
in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erst-
mals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist; das
gleiche gilt, wenn durch Gesetz einem Dienstgrad erst-
mals höhere Dienstbezüge zugeordnet wurden."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 7
Änderung des Wehrsoldgesetzes
( 1) Der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1
S. 265) wird folgender Satz angefügt:
,,Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-
ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu § 50 a
des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-
währt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Dienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 8
Erschwerniszulagen
In der Verordnung über die Gewährung von Erschwer-
niszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1S. 1101 ), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1
S.1015), erhält § 23 Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung:
„Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes ist mit dem Betrag von 70 Deutsche
Mark anzurechnen."
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten
Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des§ 47
des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit die-
ser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.
Artikel 10
Ausgleichszulage
Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines
Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neurege-
lung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzu-
schlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchs-
voraussetzungen fortbestehen.
Artikel 11
Änderung des 1. BesVNG
Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des Ersten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
(BGBI. I S. 208), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851) geändert worden
ist, wird gestrichen.
Artikel 12
Zulagen für Versorgungsempfänger
( 1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhan-
denen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Arti-
kel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde
liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23
bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzula-
ge. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangs-
gebührnissen und Ausgleichsbezügen.
(2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des zwei-
ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173) genannten Zulagen tritt bei In-
krafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage
nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes.
Artikel 13
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
Artikel 14
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

1514 Bundesgesetzblatt,
Artikel 15
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1 . Januar 1977;
2. Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar
1979;
Jahrgang 1980, Teil 1
3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;
4. Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage
Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4
und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;
5. Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Ge-
setz zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-
zes vom 7. Juli 1980 (BGBl.I ~- 851) in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister
der Finanzen
Hans Matthöfer
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher

1. Bundesbesoldungsordnungen A und B
II. Zulagen
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
Außen- und Geländedienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-
lage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ab-
lauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Solda-
ten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Abs. 2 ge-
währt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern.
5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in
Strahlflugzeugverbänden und -schulen
(1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni-
scher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und
-schulen erhalten
a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,
b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachperso-
nal für Strahlflugzeuge
eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die
besonderer Beanspruchung unterliegen und die
nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung
im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in
höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 6 a gewährt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-
sonal
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen
A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach An-
lage IX, wenn sie verwendet werden
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
Führen von ein- oder zweisitzigen strahl getriebe-
nen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als
Kampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz
auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder
Schulflugzeugen,
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von
sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeug-
operationsoffizier,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs-
angehörige.
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 18)
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach
Beendigung der Verwendung, auch über die Besol-
dungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge-
währt, wenn der Soldat oder Beamte
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
satz 1 verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienst-
unfall im Flugdienst oder eine durch die Beson-
derheiten dieser Verwendung bedingte gesund-
heitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere
Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch
auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt
er in eine weitere Verwendung über, mit der ein An-
spruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab-
satz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der
geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag
zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendi-
gung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-
lage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, so-
weit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung
bezogen und auch nicht während der weiteren Ver-
wendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen
der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage
nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-
nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird
die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehalt-
fähigen Dienstbezügen, wenn
a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in
einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden
ist,
b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-
higkeit infolge eines durch die Verwendung erlit-
tenen Dienstunfalls oder einer durch die Beson-
derheiten dieser Verwendung bedingten ge-
sundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
läßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-
desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von
Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis be-
sitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät ver-
wendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt,
wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüf-
erlaubnis lediglich einschließt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-
hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-
des

1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
richtshöfen des Bundes verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
währt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte,
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet
werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und
die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten ent-
sprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-
dertsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,
das für die Beamten bei seinen obersten Behörden
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stel-
lenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses
Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-
diensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Län-
der verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicher-
heitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrich-
tendienst, der Militärische Abschirmdienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Ein-
richtungen für Verfassungsschutz der Länder.
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit
dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver-
bundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit
abgegolten.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vor-
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
oder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der
Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in
der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhal-
ten, wenn s'ie in der Nachrichtengewinnung durch
Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwen-
det werden und deshalb den Sicherheitsbestim-
mungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel-
lenzulage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzula-
ge wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6
und 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-
lichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
grenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen
Bahnpolizeibeamten, die Beamten des Fahndungs-
dienstes der Deutschen Bundesbahn und des Zoll-
fahndungsdienstes, die Beamten das Grenzauf-
sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes
der Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjäger-
truppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zu-
lage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzu-
lagen nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
derheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere
der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem
Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-
wand für Verzehr mit abgegolten.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage
erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch
Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 7 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
derheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, ins-
besondere der mit dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge-
golten.
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-
kassen
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen
erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige
Zulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst
bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein
verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst
verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.
1 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und
Psychiatrischen Krankenanstalten
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A
bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen
Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-
gerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-
glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
§ 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftli-
chen Behörden oder Dienststellen mit eingeglieder-
ter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungs-
gruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftli-
chen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der
Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche
Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage
darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrneh-
mung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die
Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-
lenzulage gewährt.
2. IV. Sonstige Stellenzulagen
23. Technische Dienste
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes,
deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5
oder A 6 zugeordnet ist oder war, erhalten in den
Laufbahnen
des Baudienstes,
des Eichdienstes,
des Feuerwehrdienstes,
des Fischereidienstes,
der Gewerbeaufsicht,
des Kartographendienstes,
des Landesplanungsdienstes,
des landwirtschaftlichen Dienstes,
der Lokomotivführer,
des Maschinendienstes,
des nautischen Dienstes,
des Schleusen- und Stromdienstes,
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,
der Werkführer
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeich-
nungen den Zusatz „Technischer" haben, eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte des gehobenen technischen Dien-
stes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,
wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschluß-
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-
schule gefordert wird oder wurde und sie die Prü-
fung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,
daß während des Besuches der Fachhochschule
oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge ge-
zahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des
gehobenen technischen Dienstes, die die Auf-
stiegsprüfung für den gehobenen technischen
Dienst bestanden haben, sowie Beamte des geho-
benen technischen Dienstes, die ohne Abschluß-
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-
schule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt be-
kleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschrif-
ten die Abschlußprüfung einer Fachhochschule
oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Be-
amte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für
die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prü-
fung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt
worden waren und die nach der Entlassung aus dem
Kriegswehrdienst während des Besuches der Inge-
nieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten
unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhe-
gehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halb-
satz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit entsprechend.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in An-
lage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig.
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst
( 1) Beamte des mittleren und des gehobenen
Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Be-
soldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer
überwiegenden Verwendung im Bereich der Ablauf-
planung und Programmierung von Arbeitsverfahren
unter Einsatz von elektronischen Datenverarbei-
tungsanlagen und Systemprogrammen eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX an-
gegebenen Betrag ruhegehaltfähig.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder
der bei der Deutschen Bundesbank gewährten
Bankzulage gewährt.
25. Rechtspfleger
( 1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-
soldungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften mit der Befähigung zur
Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Lauf-
bahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 9 zugeordnet ist, erhalten eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX; Beamte, deren Ein-
gangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zuge-
ordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte er-
halten die Stellenzulage unbeschadet des höheren
Eingangsamtes.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
tung
(1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
waltung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzula-
ge nach Anlage IX
im mittleren Dienst,
im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen
A9 bis A 13.

1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
(2) Beamte des mittleren Dienstes und des geho-
benen Dienstes in der Steuerverwaltung und der
Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwie-
· genden Verwendung im Außendienst der Steuer-
prüfung oder der Zollfahndung eine nichtruhege-
haltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, die neben
der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1 gilt
auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,
die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht
neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23
oder 24 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2
wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
mer 9 gewährt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte
handelt, der Bundesminister der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im
Länderbereich der zuständige Fachminister im Ein-
vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zu-
ständigen Minister.
27. Sonstige Dienste
(1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An-
lage IX erhalten
a) Beamte des einfachen Dienstes,
b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen,
deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5
zugeordnet ist,
c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zuge-
ordnet ist; Beamte, deren Eingangsamt nach
§ 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der
Besoldungsgruppe A 1 O zugeordnet ist, sowie
ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stel-
lenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-
amtes,
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-
schließlich der Beamten besonderer Fachrich-
tungen, Studienräte und Militärpfarrer in der Be-
soldungsgruppe A 13.
Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbe-
fähigung für Realschulen und die Studienräte an
Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt
Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne die-
ser Vorschrift.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach der Nummer 23 bis 26 gewährt.
28. Polizeivollzugsbeamte
(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivoll-
zugsbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den
Ländern mit folgenden Maßgaben:
a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbe-
amte in Besoldungsgruppen des mittleren Dien-
stes.
b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbe-
amte in Besoldungsgruppen des gehobenen
Dienstes.
c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbe-
amte in der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt ent-
sprechend für die Beamten des gehobenen und des
höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis
zur Besoldungsgruppe A 13.
(3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt ent-
sprechend für die Beamten des mittleren und des
gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
29. Soldaten
Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 4.
b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in
den Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.
c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Be-
soldungsgruppen A 9 bis A 13.
30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-
soldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in die-
sen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsiche-
rungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellen-
zulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
lenzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in
Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig;
dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhege-
haltfähige Zulage nach Nummer 6 besteht.
3. Bundesbesoldungsordnung C
3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten
bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
höfen des Bundes
( 1 ) Professoren und Hochschulassistenten erhal-
ten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
richtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet
sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-
dungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Be-
hörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
troffenen Regelung.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
währt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß Professo-
ren und Hochschulassistenten, wenn sie bei ober-
sten Landesbehörden verwendet werden, eine Stel-
lenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die
Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz
darf nicht überschritten werden.
(5) Professoren und Hochschulassistenten erhal-
ten während der Verwendung bei obersten Behörden
eines Landes, das für die Professoren und Hoch-
schulassistenten bei seinen obersten Behörden eine
Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzu-
lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan-
des bestimmten Höhe.
4. Bundesbesoldungsordnung R
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Be-
hörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten
Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
währt.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehör-
den verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.
Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX
gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte
Vomhundersatz darf nicht überschritten werden.
(4) Richter .und Staatsanwälte erhalten während
der Verwendung bei obersten Behörden eines Lan-
des, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen
obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 ge-
troffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besol-
dungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Anlage 2
(Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu der Tarifklasse
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarif-I gehörende Stufe 1 1 Stufe 2 1 Stu~e 31 St1:1fe 4 1 · Stufe 5 1 Stufe 6 1 Stufe 7 1 Stufe 8
klasse
Besoldungsgruppen 1
B 3 bis B 11
la C4 720,65
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 607,94
C 1 bisC3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 1 540,29
II A 1 bis A 8 1508,95
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM
Tarifklasse II 407, 16 DM
Anlage 3
(Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes)
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
835,61 933,96 1 027,96 1 071,58 1 154,24 1 236,90 1 339,86
722,90 821,25 915,25 958,87 1 041,53 1124,19 1 227,15
655,25 753,60 847,60 891,22 973,88 1 056,54 1159,50
618,45 716,80 810,80 854,42 937,08 1 019,74 1122,70
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1
Besoldungs- 1
gruppe 1 1 2 1 3 1
A 1 bis A 16
152 174 196
B 1 bis B 11
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
218 240 262 284 306 328 350 372 394 152
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.

Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag
Anlage 4
Betrag
in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
Bruchteil
für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
in Deutscher Mark, 150,00
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu
§ 48 Abs. 2 bis zu
§ 50 a
§ 78 bis zu
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2
Nummer 4
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu
Buchstabe b bis zu
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Nummer 6 a
Nummer 7
Die Zulage beträgt für die Beam- 12,5 V. H. des
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes 200,00
des höheren Dienstes 250,00
Nummer 8 a
150,00 Die Zulage beträgt für die Beam-
100,00 ten und Soldaten der Besol-
dungsgruppen
90,00
A 1 bis A 5 110,00
150,00
A 6 bis A 9 150,00
A 10 bis A 13 185,00
A 14 und höher 220,00
250,00 für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
50,00 des mittleren Dienstes 80,00
80,00 des gehobenen Dienstes 105,00
50,00 des höheren Dienstes 130,00
450,00
Nummer 9
360,00
Die Zulage beträgt nach einer
288,00
Dienstzeit
120,00
von einem Jahr 60,00
von zwei Jahren 120,00
ten und Soldaten der Besol- Endgrundgehalts Nummer 10 Abs. 1
dungsgruppen oder, bei festen Die Zulage beträgt nach einer
Gehältern, des
Dienstzeit
Grundgehalts der
Besoldungs-
gruppe*)
A 1 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beam-
ten der Besoldungsgruppen
A 1 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
von einem Jahr 60,00
von zwei Jahren 120,00
A5 Nummer 11 1/, 2 des Grund-
A9 gehalts und des
A13 Ortszuschlags *)
A15 Nummer 12 90,00
83
86 Nummer 13 a bis zu 1 50,00
89
B 11 Nummer 1 9 Satz 1 231,06
Nummer 23
Absatz 1 87,00
Absatz 2 145,00
200,00 nach Absatz 3 Satz 2 ruhege-
275,00 haltfähig bei Beamten
350,00 des mittleren Dienstes 20,00
425,00 des gehobenen Dienstes 45,00
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Betrag
Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 24
Absatz 1
Die Zulage beträgt für Be-
amte
des mittleren Dienstes / für
Unteroffiziere
des gehobenen Dienstes /
für Offiziere bis zur Besol-
dungsgruppe A 1 2
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fähig bei Beamten
des mittleren Dienstes /
bei Unteroffizieren
des gehobenen Dienstes /
bei Offizieren bis zur Be-
soldungsgruppe A 12.
Nummer 25 Abs. 1
Nummer 26
Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
Absatz 2
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Nummer 30
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ruhegehaltfähig
Besoldungs- Fußnote
gruppen
A2 1
2
A3 1, 2
1, 2
A4
3,4
A5
A7 2
3
AB 3
4
A9 4
5
A12 7,8
A13 6
7
A14 5 173,30
A15 7 173,30
89 3 450,00
810 1, 2 400,53
87,00 Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
145,00 Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
67,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungs-
100,00 gruppe*)
für Professoren der Besoldungs-
100,00 gruppe C 2 und für Hochschulas-
sistenten A15
für Professoren der Besoldungs-
gruppen C 3 und C 4 83
67,00
Nummer 5
100,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
402,00
der Besoldungsgruppe R 1
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
20,00
45,00 Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
40,00
67,00 Nummer 2
100,00 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
100,00 Endgrundgehalts
oder, bei festen
145,00 Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungs-
45,00 gruppe*)
a) bei Verwendung bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes
33,39 für die Richter und Staatsan-
34,67 wälte der Besoldungsgrup-
pe( n)
33,39
33,39 R1 R1
33,39 R 2 bis R 4 R3
80,00 R 5 bis R 7 A6
41,43 R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung bei obersten
53,43
Bundesbehörden, der Haupt-
80,00 verwaltung der Deutschen
248,75 Bundesbahn oder bei ober-
80,00 sten Gerichtshöfen des Bun-
144,42 des, wenn ihnen kein Rich-
115,53 teramt übertragen ist, für die
173,30 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark,
Vom hundert,
Bruchteil
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 A15
R 2 bis R 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 4 75,00
Betrag
in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
Bruchteil
Besoldungs- Fußnote
gruppen
R1 1, 2 173,30
R2 3 bis 8, 10 173,30
R3 3 173,30
R8 2 346,59
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3fbf346079568e53….