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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1509

BGBl. 1980 I S. 1509 · 61.688 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 1509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1509
                                                                                         Teil 1
 1980                             Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1980
     Tag                                                                                   Inhalt
                  1509

Z 5702 AX
               Nr. 52
                Seite
   20. 8. 80   Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 . .                                                                              1509
                    neu: 2032-15; 2032-1, 2032-11-2, 2030-22, 2032-12-6, 2030-25, 53-4, 53-1, 2032-1-11-3, 2032-11-1
   19. 8. 80   Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungs-
               mechanikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    neu: 800-21-1-81

   18.8.80     Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
                    8053-2-7

                                 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist für alle Abonnenten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1524

                                                                                   1536
                    der am 30. Juni 1980 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1979 beigefügt.

                                                     Gesetz
                                        zur Änderung besoldungsrechtlicher
                                   und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980

                                                                           Vom 20. August 1980

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1673), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439), wird wie folgt ge-
ändert:

  1. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für

    Teile eines Tages."

  2. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
                         ,,§ 9 a
           Anrechnung anderer Einkünfte auf die
                       Besoldung
      Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch
    auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur

     Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge
     der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeit-
     raum erzieltes anderes Einkommen auf die Besol-
     dung angerechnet werden. Der Beamte, Richter
     oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fäl-
     len einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
     eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen
     Vorschriften des Disziplinarrechts."

3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
   Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird ange-

   fügt:

      „dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere

      Laufbahngruppe.''

4. An § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
     ,,Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsemp-
     fängers wird der für das frühere Dienstverhältnis
     maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des
     Ruhestandes hinausgeschoben."
BGBl. 1980, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
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 5. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende nach den

      Worten „zur Hälfte'' die Worte

      ,,; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte

      Mutterschaftsgeld bezieht, mit Ausnahme der

      Zeit eines Mutterschaftsurlaubs" eingefügt.

   b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol-
      daten einer anderen Person, die im öffentlichen
      Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
      öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
      Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
      versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
      nach Stufe 3 oder einer .der folgenden Stufen zu,
      so wird der auf das Kind entfallende Unter-
      schiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszu-
      schlags dem Beamten, Richter oder Soldaten ge-
      währt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach
      dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
      ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskin-
      dergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;
      dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der
      folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag
      nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentli-
      chen Dienstes, eine sonstige entsprechende

      Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit es
      nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs ge-
      währt wird, gleich."

6. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Anführung „Artikel II
   § 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
   Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
   Ländern" ersetzt durch die Anführung „Nummer 27
   der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
   ordnungen A und B' '.

7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                          ,,§ 50 a
    Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten

     Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,

   durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem

   Bundesminister der Verteidigung die Gewährung ei-

   ner Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teil-

   einheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt

   mehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet

   wird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie

   kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

   seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechts-

   verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
   desrates."

8. § 52 Abs:-'1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende
   Fassung:
   ,,beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berück-
   sichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt
   wird."

   Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird
   Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

9. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,
   die nach § 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeld-

    gesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten
    zu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vor-

    übergehend

    1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten,

       Richter oder Soldaten maßgebenden Stufe des

       Auslandszuschlages (Anlage VI f),

    2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt

       eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
       Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist
       oder war, nach Anlage VI f

    gewährt.§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet
    entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2
    wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen."

10. An § 57 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    ,,In Dienstorten mit einer durchschnittlichen Miet-
    eigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom
    Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Miet-
    zuschuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hun-
    dert des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert
    der Bezüge nach Satz 1 übersteigenden Betrages
    gewährt.''                                  ·

11. § 58 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    ,,§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt."

12. § 59 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    ,,§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Be-
    züge nach Absatz 2 verbleiben."

13. § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
    „3~ die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld
        erhält."

14. § 69 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
       ,,Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
       kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
       chend hiervon werden Offizieren, deren Rest-

       dienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier

       mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrü-

       stung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-

       und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich

       bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von

       ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-

       maliger Bekleidungszuschuß und für deren be-

       sondere Abnutzung eine Entschädigung ge-

       währt.''

    b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung „Satz 2"
       durch die Anführung „Satz 3 und 4" ersetzt.

15. § 71 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 71
           Allgemeine Verwaltungsvorschriften

      (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
    diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des In-
    nern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bun-
    desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
     (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich
   nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt
   der Bundesminister des Innern, wenn bundesge-
BGBl. 1980, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
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     setzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-
     soldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes
     oder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundes-
     minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
     desminister der.Justiz oder dem Bundesminister der
     Verteidigung."

 16. In§ 77 Abs. 1 rechte Spalte wird die Anführung „mit
     ruhegehaltfähiger Zulage gemäß Artikel II § 6 Abs. 4
     des 1. BesVNG" ersetzt durch die Anführung „mit
     Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d
     der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
     ordnungen A und B".

 17. In§ 80 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Anführung „Ar-
     tikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG" ersetzt durch die
     Anführung „Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
     Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
     nungen A und B".

 18. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
     ordnungen werden wie folgt geändert:

     a) Abschnitt II der Vorbemerkungen zu den Bundes-

        besoldungsordnungen A und 8, Nummer 3 der
        Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
        nung C und Nummer 2 der Vorbemerkungen zu
        der Bundesbesoldungsordnung R erhalten die
        sich aus der Anlage 1 Nummer 1, 3 und 4 dieses
        Gesetzes ergebende Fassung.
     b) An Abschnitt III der Vorbemerkungen zu den Bun-
        desbesoldungsordnungen A und B wird ein neuer
        Abschnitt IV (Sonstige Stellenzulagen) mit den
        Nummern 23 bis 30 in der sich aus der Anlage 1
        Nr. 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung an-
        gefügt.

· 19. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
      ändert:
    a) In Besoldungsgruppe A 9
       aa) wird den Amtsbezeichnungen „Amts-
           inspektor",            ,,Betriebsinspektor",
           „Hauptbrandmeister", ,,Hauptmeister in der
           Hausinspektion des Deutschen Bundes-
           tages", ,,Obergerichtsvollzieher", ,,Oberin",
           „Pflegevorsteher'', ,,Hauptfeldwebel'' und
           „Hauptbootsmanrf' der Fußnotenhinweis
           ,, 4 )" angefügt,
       bb) wird die Fußnote 3 ) wie folgt gefaßt:
           „ 3 ) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für
           diese Ämter ausgebrachten Planstellen.",

       cc) wird die Fußnote 4 ) wie folgt gefaßt:
           „ 4 ) Für Funktionen, die sich von denen der
           Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
           nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
           jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
           Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
           werden.''

    b) In Besoldungsgruppe A 11 werden angefügt
       aa) bei der Amtsbezeichnung „Fachlehrer"
           nach dem Funktionszusatz der Fußnoten-
           hinweis „ 4 )",

      bb) die Fußnote
          ,, 4 ) Als Eingangsamt."

   c) In Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbe-
      zeichnung „Lehrer" nach dem Funktionszusatz
      ,,- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht
      anderweitig eingereiht -" der Fußnotenhinweis
      ,, 1 )" angefügt.

   d) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt
      aa) bei den Amtsbezeichnungen „Fachschul-
          oberlehrer - im Bundesdienst -", ,,Lehrer"
          jeweils nach den beiden Funktionszusätzen
          und „Realschullehrer" nach dem Funktions-
          zusatz der Fußnotenhinweis „ 10)",
      bb) die Fußnote
          ,, 1 0 ) Als Eingangsamt."

20. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbe-
       zeichnung „Direktor des Bundesinstituts für
       Bauforschung", der Fußnotenhinweis „ 8 )" bei
       der Amtsbezeichnung „Vizepräsident'' und die

       Fußnote 8 ) gestrichen.

    b) In Besoldungsgruppe 8 5 werden
       aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
            Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufga-
            ben" die Amtsbezeichnung „Präsident der
           Fachhochschule des Bundes für öffentliche
           Verwaltung" mit dem Fußnotenhinweis ,,7)"
           eingefügt,
       bb) die Fußnote angefügt
            „ 7 ) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche
           Präsident erhält für seine Person das
           Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6."

21. Die Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 wer-
       den im ersten Halbsatz die Zahl „ 1O" durch die
       Zahl „5" ersetzt und der zweite Halbsatz wie
       folgt gefaßt:
      ,,anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsan-
      walt als Abteilungsleiter können bei einer
      Staatsanwaltschaft mit fünf und sechs Planstel-
      len für Staatsanwälte eine Planstelle für einen
      Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer
      Staatsanwaltschaft mit sieben und mehr Plan-
      stellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für
      Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht
      werden."

   b) Die Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe
      R 7 erhält folgende Fassung:
      „Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als
      Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -".

22. Anlage V erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
    Gesetzes.

23. Anlage VI f erhält die Fassung der Anlage 3 dieses
    Gesetzes.
BGBl. 1980, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
1512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

24. In Anlage· VIII erste Spalte wird der Klammerzusatz
    ,,(Artikel II§ 6 Abs. 4 1. BesVNG)" ersetzt durch den

    Klammerzusatz ,,(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d

    der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-

    ordnungen A und B) ".

25. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 4 dieses

    Gesetzes.

26.      (1) Bei den Zulagenregelungen der §§ 44, 78
      Satz 1 und der Anlagen I bis III des Bundesbesol-
      dungsgesetzes werden, soweit dies nicht bereits
      durch diesen Artikel geschehen ist, jeweils die Wor-
      te „nach Anlage IX Nr." und die nachfolgenden Zah-
      len durch die Worte „nach Anlage IX" ersetzt.
        (2) Abweichend von Absatz 1 werden in § 48
      Abs. 2 Satz 2 die Worte „im Kalendermonat 100
      Deutsche Ma, r" durch die Worte „den Betrag nach
      Anlage IX" er set~t.

                         Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
                     Ländern
  In Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitli-
chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), erhält § 4 Abs. 4 folgende Fas-
sung:

  ,,(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die ent-
sprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als
Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der
Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt,
werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2
Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundert-
satz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbe-
merkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den
dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse ange-
rechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach
Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Un-
terschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vor-
bemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung
solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstel-
len) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vorn Hundert der
Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4
als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden,
kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonder-
zuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom
Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe
C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten
zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der
Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht
sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überlei-
tungssonderzuschußplanstellen kann, solange die
Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten
ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines
Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie
gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplan-
stelle."

                       Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Regelung besonderer

dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Stän-

digen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei

      der Deutschen Demokratischen Republik
   Das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtli-

cher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertre-

tung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-
schen Demokratisc'1en Republik vom 13. Juni 197 4
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel III des
Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357), wird wie
folgt geändert:

1. Artikel IV wird gestrichen.
2. Anlage 2 wird gestrichen.

                       Artikel 4
         Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
   Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977
(BGBl.I S. 2120), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1285), wird wie
folgt geändert:

1. An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während
  dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst ange-
  rechnet."

2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beamtenver-
  hältnisses" die Worte „oder eines öffentlich-rechtli-
  chen Ausbildungsverhältnisses" sowie nach dem
  Wort „Laufbahnprüfung" das Wort ,,(Abschlußprü-
  fung)" eingefügt.

                       Artikel 5
    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485), z.uletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Juli 1 980 (BGBI. 1 S. 851), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Absatz 3 gilt auch nicht, wenn der Beamte infolge
   der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes
   durch Gesetz. in einH dafür neu ausgebrachte oder
   gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewie-
   sen worden ist."

2. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 das Wort
      ,,oder'' und folgende Nummer 6 angefügt:

      „6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
          Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug".
   b) In den           1 und 3 werden           die Worte
      „1 bis     (lurch die Worte „ 1 bis ff' ersetzt.
BGBl. 1980, Seite 1513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1513
3. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Anführung,,§§ 49 bis 65" durch
     die Anführung ,,§§ 33, 34, 49 bis 65" ersetzt.

   b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
      ,,Vorschriften über die Nichtgewährung eines Un-
      fallausgleichs während einer Krankenhausbe-
      handlung sind nicht mehr anzuwenden."

                       Artikel 6
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
   (1) In§ 18 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 337), das zuletzt geändert worden ist
durch Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-

verfahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird

folgender Satz 3 angefügt:

„Absatz 1 gilt auch nicht, wenn der Berufssoldat infolge
der Schaffung eines neuen Dienstgrades durch Gesetz
in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erst-
mals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist; das
gleiche gilt, wenn durch Gesetz einem Dienstgrad erst-
mals höhere Dienstbezüge zugeordnet wurden."
  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 7

          Änderung des Wehrsoldgesetzes

  ( 1) Der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1
S. 265) wird folgender Satz angefügt:

,,Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-

ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu § 50 a
des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-
währt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Dienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 8

                 Erschwerniszulagen
  In der Verordnung über die Gewährung von Erschwer-
niszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1S. 1101 ), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1
S.1015), erhält § 23 Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung:

„Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu
den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes ist mit dem Betrag von 70 Deutsche
Mark anzurechnen."

                       Artikel 9
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Der auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten

Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des§ 47
des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit die-
ser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.

                       Artikel 10
                   Ausgleichszulage

  Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines
Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neurege-
lung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzu-
schlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchs-
voraussetzungen fortbestehen.

                       Artikel 11

               Änderung des 1. BesVNG

   Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des Ersten Gesetzes

zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-

dungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971
(BGBI. I S. 208), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851) geändert worden
ist, wird gestrichen.

                       Artikel 12
         Zulagen für Versorgungsempfänger
   ( 1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhan-
denen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
zügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Arti-

kel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde
liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23
bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzula-

ge. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangs-
gebührnissen und Ausgleichsbezügen.

  (2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des zwei-
ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173) genannten Zulagen tritt bei In-
krafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage
nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes.

                       Artikel 13

     Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 14

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
BGBl. 1980, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
1514                                 Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 15
                     Inkrafttreten
  ( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
1. Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1 . Januar 1977;
2. Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar
   1979;
Jahrgang 1980, Teil 1

  3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;

  4. Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage
     Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4
     und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;

   5. Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Ge-
      setz zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-
      zes vom 7. Juli 1980 (BGBl.I ~- 851) in Kraft tritt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 20. August 1980
                                            Der Bundespräsident
                                                 Carstens
                                Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                               Genscher
                                      Der Bundesminister des Innern
                                                 Baum

                                     Der Bundesminister

der Finanzen
                                             Hans Matthöfer
                              Für den Bundesminister der Verteidigung
                                Der Bundesminister des Auswärtigen
                                            Genscher
BGBl. 1980, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
1. Bundesbesoldungsordnungen A und B

                       II. Zulagen

4.   Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im

     Außen- und Geländedienst

       (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
     Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst

     verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-
     lage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ab-

     lauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Solda-

     ten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stel-
     lenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Abs. 2 ge-
     währt.
       (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
     läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
     nehmen mit dem Bundesminister des Innern.

5.   Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in
     Strahlflugzeugverbänden und -schulen
       (1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni-
     scher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und
     -schulen erhalten

     a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,
     b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachperso-
        nal für Strahlflugzeuge

     eine Stellenzulage nach Anlage IX.

       (2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die

     besonderer Beanspruchung unterliegen und die
     nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung
     im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in
     höherwertigen Funktionen verwendet werden.
       (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
     lenzulage nach Nummer 6 a gewährt.

       (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-

     läßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-

     nehmen mit dem Bundesminister des Innern.

6.   Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-
     sonal
       (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen
     A 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach An-
     lage IX, wenn sie verwendet werden
     a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum

        Führen von ein- oder zweisitzigen strahl getriebe-

        nen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als
        Kampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz
        auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder
        Schulflugzeugen,

     b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum

        Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von

        sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeug-
        operationsoffizier,

     c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs-
        angehörige.

                                              Anlage 1
                                     (zu Artikel 1 Nr. 18)

       (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach
     Beendigung der Verwendung, auch über die Besol-
     dungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge-
     währt, wenn der Soldat oder Beamte

     a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-

        satz 1 verwendet worden ist oder
     b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienst-

        unfall im Flugdienst oder eine durch die Beson-
        derheiten dieser Verwendung bedingte gesund-

        heitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere

        Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

     Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
       (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch
     auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt
     er in eine weitere Verwendung über, mit der ein An-
     spruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab-
     satz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der
     geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag
     zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendi-
     gung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-
     lage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, so-
     weit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung
     bezogen und auch nicht während der weiteren Ver-
     wendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen
     der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage
     nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-
     nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird
     die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

       (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehalt-

     fähigen Dienstbezügen, wenn

     a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in
        einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden
        ist,
     b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-
        higkeit infolge eines durch die Verwendung erlit-
        tenen Dienstunfalls oder einer durch die Beson-

        derheiten dieser Verwendung bedingten ge-

        sundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

       (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
     lage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese
     übersteigt.
       (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
     läßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-
     desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
     dem Bundesminister des Innern.

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von

    Luftfahrtgerät

     Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
     nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis be-
     sitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät ver-
     wendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt,

     wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüf-

     erlaubnis lediglich einschließt.

7.   Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-
     hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-
     des
BGBl. 1980, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

        ( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
     obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
     der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
     richtshöfen des Bundes verwendet werden, eine
     Stellenzulage nach Anlage IX.
       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
     Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
     währt.
       (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte,
     wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet
     werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und
     die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten ent-
     sprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-
     dertsatz darf nicht überschritten werden.

       (4) Beamte und Soldaten erhalten während der
     Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,
     das für die Beamten bei seinen obersten Behörden
     eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stel-
     lenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses
     Landes bestimmten Höhe.

8.   Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-

     diensten
       (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
     den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Län-
     der verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicher-
     heitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
     unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
     auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
        (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrich-
     tendienst, der Militärische Abschirmdienst, das
     Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Ein-
     richtungen für Verfassungsschutz der Länder.

       (3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit
     dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver-
     bundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit
     abgegolten.
       (4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
     lage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vor-
     bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
     oder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der
     Bundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit
     sie diese übersteigt.

8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in
    der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und
    Elektronische Aufklärung

       (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhal-
     ten, wenn s'ie in der Nachrichtengewinnung durch
     Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwen-
     det werden und deshalb den Sicherheitsbestim-
     mungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine
     Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten

     unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
     auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

       (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem

     Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und

     Aufwendungen mit abgegolten.

       (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel-
     lenzulage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzula-
     ge wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6
     und 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

9.   Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-
     lichen Aufgaben
        (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
     grenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen
     Bahnpolizeibeamten, die Beamten des Fahndungs-
     dienstes der Deutschen Bundesbahn und des Zoll-
     fahndungsdienstes, die Beamten das Grenzauf-
     sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes
     der Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjäger-
     truppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
     nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
     erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zu-
     lage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
     auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
     leisten.

        (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzu-
     lagen nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.

       (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
     derheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere
     der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem
     Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-

     wand für Verzehr mit abgegolten.

10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
       (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
     Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal-
     ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage
     erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch
     Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
     die Vorbereitungsdienst leisten.

       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
     lenzulage nach Nummer 7 gewährt.

       (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-
     derheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, ins-
     besondere der mit dem Nachtdienst verbundene
     Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge-
     golten.

11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-
    kassen
       (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen
     erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige
     Zulage nach Anlage IX.

       (2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst
     bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein
     verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst
     verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.

1 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und
     Psychiatrischen Krankenanstalten

     Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A

     bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen

     Abteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,

     die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
     Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine
     Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
     unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf
     Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
BGBl. 1980, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-
    gerichtshöfen
    Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-
    glieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
    richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
    § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftli-

    chen Behörden oder Dienststellen mit eingeglieder-

    ter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule

   Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungs-
   gruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftli-
   chen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine
   Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der
   Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche
   Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage

   darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrneh-

   mung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die

   Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht

   neben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-

   lenzulage gewährt.

2. IV. Sonstige Stellenzulagen
23. Technische Dienste

      (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes,
    deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5
    oder A 6 zugeordnet ist oder war, erhalten in den
    Laufbahnen
   des Baudienstes,
   des Eichdienstes,
   des Feuerwehrdienstes,
   des Fischereidienstes,
   der Gewerbeaufsicht,
   des Kartographendienstes,
   des Landesplanungsdienstes,

   des landwirtschaftlichen Dienstes,
   der Lokomotivführer,

   des Maschinendienstes,
   des nautischen Dienstes,
   des Schleusen- und Stromdienstes,
   des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,
   der Werkführer

   und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeich-
   nungen den Zusatz „Technischer" haben, eine
   ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
      (2) Beamte des gehobenen technischen Dien-
   stes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
   A 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine
   ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,
   wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschluß-
   prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-
   schule gefordert wird oder wurde und sie die Prü-
   fung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,
   daß während des Besuches der Fachhochschule
   oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge ge-
   zahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des
   gehobenen technischen Dienstes, die die Auf-
   stiegsprüfung für den gehobenen technischen

   Dienst bestanden haben, sowie Beamte des geho-
   benen technischen Dienstes, die ohne Abschluß-
   prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-
   schule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt be-
   kleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschrif-
   ten die Abschlußprüfung einer Fachhochschule
   oder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Be-
   amte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für

   die planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prü-

   fung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt

   worden waren und die nach der Entlassung aus dem
   Kriegswehrdienst während des Besuches der Inge-
   nieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten
   unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhe-
   gehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halb-
   satz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf
   Zeit entsprechend.

     (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-

   lenzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei

   der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage

   gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in An-

   lage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig.

24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst
      ( 1) Beamte des mittleren und des gehobenen
   Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Be-
   soldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer
   überwiegenden Verwendung im Bereich der Ablauf-
   planung und Programmierung von Arbeitsverfahren
   unter Einsatz von elektronischen Datenverarbei-
   tungsanlagen und Systemprogrammen eine Stel-
   lenzulage nach Anlage IX.
     (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX an-
   gegebenen Betrag ruhegehaltfähig.
     (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
   lenzulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder
   der bei der Deutschen Bundesbank gewährten
   Bankzulage gewährt.

25. Rechtspfleger

     ( 1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-
   soldungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder
   Staatsanwaltschaften mit der Befähigung zur
   Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Lauf-
   bahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe
   A 9 zugeordnet ist, erhalten eine ruhegehaltfähige
   Stellenzulage nach Anlage IX; Beamte, deren Ein-
   gangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-
   dungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zuge-
   ordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte er-
   halten die Stellenzulage unbeschadet des höheren
   Eingangsamtes.
     (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
   lenzulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.

26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
    tung
     (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
   waltung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzula-
   ge nach Anlage IX

   im mittleren Dienst,
   im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen
   A9 bis A 13.
BGBl. 1980, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
1518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

        (2) Beamte des mittleren Dienstes und des geho-
     benen Dienstes in der Steuerverwaltung und der
     Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwie-
   · genden Verwendung im Außendienst der Steuer-
     prüfung oder der Zollfahndung eine nichtruhege-
     haltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, die neben
     der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1 gilt
     auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,
     die überwiegend im Außendienst tätig sind.

     (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht
   neben einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23
   oder 24 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2
   wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
   mer 9 gewährt.
     (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
   Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte
   handelt, der Bundesminister der Finanzen im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im
   Länderbereich der zuständige Fachminister im Ein-
   vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zu-
   ständigen Minister.

27. Sonstige Dienste

      (1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An-

    lage IX erhalten

    a) Beamte des einfachen Dienstes,
    b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen,
       deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5
       zugeordnet ist,
    c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
       dungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren
       Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zuge-
       ordnet ist; Beamte, deren Eingangsamt nach
       § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der
       Besoldungsgruppe A 1 O zugeordnet ist, sowie
       ihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stel-
       lenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-
       amtes,

   d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-
      schließlich der Beamten besonderer Fachrich-

      tungen, Studienräte und Militärpfarrer in der Be-
      soldungsgruppe A 13.

   Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbe-

   fähigung für Realschulen und die Studienräte an

   Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt

   Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne die-

   ser Vorschrift.

     (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-

   lenzulage nach der Nummer 23 bis 26 gewährt.

28. Polizeivollzugsbeamte

     (1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivoll-

   zugsbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den

   Ländern mit folgenden Maßgaben:
   a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbe-
      amte in Besoldungsgruppen des mittleren Dien-
      stes.
   b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbe-
      amte in Besoldungsgruppen des gehobenen
      Dienstes.

    c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbe-
       amte in der Besoldungsgruppe A 13.
     (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt ent-
   sprechend für die Beamten des gehobenen und des
   höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis
   zur Besoldungsgruppe A 13.

     (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt ent-
   sprechend für die Beamten des mittleren und des
   gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
   der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

29. Soldaten
   Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten
   und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
   a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-
      dungsgruppen A 1 bis A 4.
   b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in
      den Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.

   c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Be-
      soldungsgruppen A 9 bis A 13.

30. Flugsicherungslotsen

     (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-

   soldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in die-
   sen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsiche-
   rungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellen-
   zulage nach Anlage IX.
     (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-
   lenzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei
   der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
   gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in
   Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig;
   dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhege-
   haltfähige Zulage nach Nummer 6 besteht.

3. Bundesbesoldungsordnung C

3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten

   bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-
   höfen des Bundes

    ( 1 ) Professoren und Hochschulassistenten erhal-

  ten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der

  Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder

  bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet

  werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

     (2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung

  bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung
  der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-
  richtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
  Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet

  sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.

  Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-
  dungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
  die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Be-
  hörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-
  troffenen Regelung.
    (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
  Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
  währt.
BGBl. 1980, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
    (4) Die Länder können bestimmen, daß Professo-
  ren und Hochschulassistenten, wenn sie bei ober-
  sten Landesbehörden verwendet werden, eine Stel-
  lenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die
  Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
  chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz
  darf nicht überschritten werden.

    (5) Professoren und Hochschulassistenten erhal-
  ten während der Verwendung bei obersten Behörden
  eines Landes, das für die Professoren und Hoch-
  schulassistenten bei seinen obersten Behörden eine
  Regelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzu-
  lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan-
  des bestimmten Höhe.

4. Bundesbesoldungsordnung R

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten
   Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Be-
   hörden

  (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten
Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX.

  (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-
währt.

  (3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehör-
den verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.
Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX
gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte
Vomhundersatz darf nicht überschritten werden.
   (4) Richter .und Staatsanwälte erhalten während
der Verwendung bei obersten Behörden eines Lan-
des, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen
obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 ge-
troffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besol-
dungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
BGBl. 1980, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
1520                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

Anlage 2
(Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes)

               Zu der Tarifklasse

      Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
   Tarif-I        gehörende                    Stufe 1 1 Stufe 2 1 Stu~e 31 St1:1fe 4 1 · Stufe 5 1 Stufe 6 1 Stufe 7 1 Stufe 8
  klasse
              Besoldungsgruppen            1

              B 3 bis B 11
    la        C4                               720,65
              R 3 bis R 10

              B 1 und B 2
              A 13 bis A 16
    lb                                         607,94
              C 1 bisC3
              R 1 und R 2

    lc        A 9 bis A 12                 1   540,29

    II        A 1 bis A 8                  1508,95

Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag

Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM
                              Tarifklasse II 407, 16 DM

Anlage 3
(Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes)
           1 Kind   2 Kinder     3 Kinder   4 Kinder  5 Kinder  6 Kinder

       835,61         933,96 1 027,96 1 071,58                          1 154,24        1 236,90 1 339,86

       722,90         821,25          915,25             958,87         1 041,53        1124,19 1 227,15

       655,25         753,60          847,60             891,22          973,88         1 056,54 1159,50

       618,45         716,80          810,80             854,42          937,08         1 019,74 1122,70

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.

   Auslandskinderzuschlag (§ 56)
       (Monatsbeträge in DM je Kind)
                                                     nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1

         Besoldungs-   1
           gruppe           1    1    2    1    3     1

    A 1 bis A 16
                           152       174       196
    B 1 bis B 11
                                                                                           nach§ 56
     Stufe des Auslandszuschlages                                                         Abs. 1 Nr. 2
 4    1    5    1    6    1    7    1    8    1    9    1   10    1    11   1   12

218       240       262       284       306       328       350       372       394           152
                                     Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem
                                     Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
BGBl. 1980, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
Anlage IX

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

                 (Monatsbeträge)
       - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

                                                  Betrag

                                                           Anlage 4

                                                 Betrag
                                                 in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
                                                 Vomhundert,
                                                 Bruchteil

  für Anwärter der Laufbahn-
  gruppe
                                                  in Deutscher Mark,                                                                           150,00
Dem Grunde nach geregelt in
                                                  Vomhundert,
                                                  Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz
§ 44                                                bis zu
§ 48 Abs. 2                                         bis zu

§ 50 a

§ 78                                                bis zu

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2

Nummer 4
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                         bis zu
                Buchstabe b                         bis zu
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a

                Buchstabe b

                Buchstabe c

Nummer 6 a

Nummer 7
 Die Zulage beträgt für die Beam-                 12,5 V. H. des
             des mittleren Dienstes

             des gehobenen Dienstes                                         200,00
             des höheren Dienstes                                           250,00
         Nummer 8 a
150,00    Die Zulage beträgt für die Beam-
100,00    ten und Soldaten der Besol-
          dungsgruppen
 90,00
              A 1 bis A 5                                                   110,00
150,00
              A 6 bis A 9                                                   150,00
              A 10 bis A 13                                                 185,00

              A 14 und höher                                                220,00

250,00     für Anwärter der Laufbahn-
           gruppe
 50,00       des mittleren Dienstes                                          80,00
 80,00       des gehobenen Dienstes                                         105,00
 50,00       des höheren Dienstes                                           130,00
450,00
         Nummer 9
360,00
          Die Zulage beträgt nach einer
288,00
          Dienstzeit
120,00
              von einem Jahr                                                 60,00
              von zwei Jahren                                               120,00
 ten und Soldaten der Besol-                      Endgrundgehalts           Nummer 10 Abs. 1
 dungsgruppen                                     oder, bei festen           Die Zulage beträgt nach einer
                                                  Gehältern, des
Dienstzeit
                                                  Grundgehalts der

                                                  Besoldungs-
                                                  gruppe*)

     A 1 bis A 5

     A 6 bis A 9
     A 10 bis A 13
     A 14, A 15, B 1
     A 16, B 2 bis B 4
     B 5 bis B 7
     B 8 bis B 10
     B 11

Nummer 8 Abs. 1

 Die Zulage beträgt für die Beam-
 ten der Besoldungsgruppen

     A 1 bis A 5
     A 6 bis A 9
     A 10 bis A 13
     A 14 und höher

•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
              von einem Jahr                                                 60,00

              von zwei Jahren                                               120,00

 A5      Nummer 11                                         1/, 2 des Grund-

 A9                                                        gehalts und des
 A13                                                       Ortszuschlags *)
 A15     Nummer 12                                                           90,00
 83
 86      Nummer 13 a                                             bis zu 1 50,00
 89
 B 11    Nummer 1 9 Satz 1                                                  231,06

         Nummer 23

          Absatz 1                                                           87,00

          Absatz 2                                                          145,00

200,00     nach Absatz 3 Satz 2 ruhege-
275,00     haltfähig bei Beamten
350,00       des mittleren Dienstes                                          20,00
425,00       des gehobenen Dienstes                                          45,00

         •) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
BGBl. 1980, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

                                     Betrag

Betrag
Dem Grunde nach geregelt in          in Deutscher Mark,                                                     in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
                                     Vomhundert,                                                            Vomhundert,
                                     Bruchteil                                                              Bruchteil

Nummer 24
  Absatz 1
    Die Zulage beträgt für Be-
    amte
    des mittleren Dienstes / für
    Unteroffiziere
    des gehobenen Dienstes /

    für Offiziere bis zur Besol-
    dungsgruppe A 1 2
  nach Absatz 2 ruhegehalt-
  fähig bei Beamten
     des mittleren Dienstes /
     bei Unteroffizieren
     des gehobenen Dienstes /
     bei Offizieren bis zur Be-
     soldungsgruppe A 12.

Nummer 25 Abs. 1

Nummer 26
  Absatz 1

  Die Zulage beträgt für Beamte
    des mittleren Dienstes

    des gehobenen Dienstes

  Absatz 2

  Die Zulage beträgt für Beamte
    des mittleren Dienstes
    des gehobenen Dienstes

Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a
                 Buchstabe b
                 Buchstabe c
                 Buchstabe d

Nummer 30

  nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
  ruhegehaltfähig
Besoldungs-                   Fußnote
gruppen
A2                            1

                              2

A3                            1, 2
                              1, 2
A4
                              3,4
A5
A7                            2

                              3

AB                            3

                              4
A9                            4
                              5
A12                           7,8

A13                           6
                              7

          A14                                       5                         173,30
          A15                                       7                         173,30
          89                                        3                         450,00
          810                                       1, 2                      400,53

  87,00   Bundesbesoldungsordnung C

          Vorbemerkungen

 145,00   Nummer 3
             Die Zulage beträgt                             12,5 V. H. des
                                                            Endgrundgehalts
                                                            oder, bei festen
  67,00                                                     Gehältern, des
                                                            Grundgehalts der
                                                            Besoldungs-
100,00                                                      gruppe*)
             für Professoren der Besoldungs-
100,00       gruppe C 2 und für Hochschulas-
             sistenten                                      A15

             für Professoren der Besoldungs-
             gruppen C 3 und C 4                            83

 67,00
          Nummer 5
100,00
             wenn ein Amt ausgeübt wird
                                                                              402,00
             der Besoldungsgruppe R 1
             der Besoldungsgruppe R 2                                         450,00
  20,00
  45,00   Bundesbesoldungsordnung R
          Vorbemerkungen
  40,00
  67,00   Nummer 2
 100,00      Die Zulage beträgt                             12,5 V. H. des
 100,00                                                     Endgrundgehalts
                                                            oder, bei festen
145,00                                                      Gehältern, des
                                                            Grundgehalts der
                                                            Besoldungs-
  45,00                                                     gruppe*)
             a) bei Verwendung bei obersten
                Gerichtshöfen des Bundes
 33,39          für die Richter und Staatsan-
 34,67          wälte der Besoldungsgrup-

                pe( n)
 33,39
 33,39          R1                                           R1

 33,39          R 2 bis R 4                                  R3

 80,00          R 5 bis R 7                                  A6
 41,43          R 8 bis R 10                                 R9

             b) bei Verwendung bei obersten
 53,43
                Bundesbehörden, der Haupt-
 80,00          verwaltung der Deutschen
248,75          Bundesbahn oder bei ober-
 80,00          sten Gerichtshöfen des Bun-
144,42          des, wenn ihnen kein Rich-
115,53          teramt übertragen ist, für die

173,30     *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
BGBl. 1980, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
                                    Betrag
Dem Grunde nach geregelt in         in Deutscher Mark,

                                    Vom hundert,
                                    Bruchteil

     Richter und Staatsanwälte
     der Besoldungsgruppe(n)
     R1                        A15
     R 2 bis R 4               83
     R 5 bis R 7               86
     R 8 bis R 10              89
Nummer 4                                         75,00

                                   Betrag
                                   in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
                                   Vomhundert,
                                   Bruchteil

Besoldungs-                   Fußnote
gruppen
R1                            1, 2             173,30
R2                            3 bis 8, 10      173,30
R3                            3                173,30
R8                            2                346,59

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3fbf346079568e53….