Gesetze / Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
BBVLG 1975§ 3
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/3#abs-1 (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/3#abs-2 (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/3#abs-3 (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBVLG%201975/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 3 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
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