§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 117
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.05.2023 – 1 B 1223/22Zitiert von 21
- BVerwG, 01.03.2018 – 2 A 10/17Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung; Begründung des GesamturteilsZitiert von 319
- BVerwG, 02.03.2017 – 2 C 21/16Gewährleistung der hinreichenden Tatsachengrundlage einer dienstlichen BeurteilungZitiert von 263
- BVerwG, 01.02.2024 – 2 A 1/23Tatsachenkenntnis des Erstbeurteilers durch Information des Fachvorgesetzten des zu BeurteilendenZitiert von 12
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 57
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 A 1/21Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der BesoldungsgruppeZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.05.2026 – 1 B 448/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- OVG Niedersachsen, 20.04.2026 – 5 ME 120/25
117 Entscheidungen zu § 21 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/21#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über