Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 889/16.KSZitiert von 1
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 968/16.KS
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1672/18
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1512/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 13.02.2020 – 1 A 1671/18Zitiert von 12
- VG Köln, 08.03.2018 – 15 K 4642/16
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.09.2025 – 2 LA 33/21
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
- BVerwG, 30.03.2022 – 2 B 46/21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BPolBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.