§ 67 Verschwiegenheitspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 67 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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