§ 67 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/67#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 67 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 31.07.2025 – M 5 K 24.5906
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- VG Ansbach, 04.04.2025 – AN 16 E 24.2680Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 04.08.2021 – 25 K 4882/17.WI.D
- VG München, 21.11.2024 – M 5 E 24.6675Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 – 6 MD 2/25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 38.25
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2023 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.