Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

§ 59 § 61