§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.