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# § 125 BBG 2009 — Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Bundesbeamtengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

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Zitiervorschlag: § 125 BBG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125?asof=2019-06-10

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