Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 65 Weitergeltende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.