Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
Stand: 10.06.2019
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 26 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 – 7 S 3012/04Zitiert von 8
- VG Hamburg, 29.02.2016 – 2 K 5189/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 21.03.2007 – 1 K 335/06Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 23.11.2005 – 10 K 1312/04Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 17.08.2005 – 10 K 2112/04Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 23.03.2005 – 10 K 4181/03Ausbildungsförderung: Anrechnung eines auf die Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 – 2 LA 206/24Kein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines BAföG-Bescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VGH Bayern, 09.10.2024 – 12 C 23.1532
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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