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§ 26 BAföG — Umfang der Vermögensanrechnung

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.