Gesetze / Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
BAföG-TeilerlaßV§ 1 Prüfungsstelle
Stand: 10.06.2019
Prüfungsstelle ist die Behörde, bei Prüfungen im kirchlichen oder privaten Bereich die Einrichtung, die das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung in einem in sich selbständigen oder ergänzenden Ausbildungs- oder Studiengang an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule feststellt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BAföG-TeilerlaßV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.10.2018 – 26 K 10593/17
- OVG NRW, 20.03.1998 – 16 A 6381/96
- OVG NRW, 28.08.1996 – 16 A 1751/95Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.