Gesetze / Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
BAföG-TeilerlaßV§ 5 Vergleichsgruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/5#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
bilden. -& (2) In den Magisterstudiengängen wird eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 BAföG-TeilerlaßV →
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- VG Köln, 23.10.2018 – 26 K 10593/17
- OVG NRW, 20.03.1998 – 16 A 6381/96
- OVG NRW, 28.08.1996 – 16 A 1751/95Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3127)
BGBl. 2004 I S. 3127
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