Gesetze / Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

BAföG-TeilerlaßV

§ 2 Abschlußprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/2#abs-1 (1) Abschlußprüfung ist diejenige Prüfung, die dazu bestimmt ist, einen Ausbildungs- oder Studiengang abzuschließen. In der einstufigen Juristenausbildung ist Abschlußprüfung die Prüfung, die den gesamten Ausbildungsgang abschließt. Abschlußprüfung ist auch die Juristische Zwischenprüfung nach dem Prüfungsrecht des Landes Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/2#abs-2 (2) Abgeschlossen ist die Prüfung nur dann, wenn ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden ist. Werden in einem festgelegten Prüfungsabschnitt mehrere Kandidaten geprüft, so gilt die Prüfung als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem für alle Kandidaten dieses Abschnitts das Ergebnis festgestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/2#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens der Abschlußprüfung ist eine Abschlußprüfung im Sinne dieser Verordnung, nicht dagegen eine Wiederholungsprüfung, die lediglich zum Zwecke der Notenverbesserung durchgeführt wird.

§ 1 § 3