Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung

BörsZulV

§ 52 Einführung

Bund2 Fassungen

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.

§ 51 § 68