(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum seines Erlasses;
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung Einsicht nehmen können;
3. dass nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
6. die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen); soweit diese nach § 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Beschäftigte des Unternehmens oder der Einrichtung sein müssen, ist hierauf hinzuweisen;
7. dass der Betriebsrat und die Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
8. die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen);
9. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;
10. dass im Falle des § 108a Absatz 6 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene stellvertretende Mitglied bestellt ist;
11. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 7) eingereicht sind;
12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können;
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschlossen worden ist;
15. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
16. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste bekannt (§ 3 Absatz 3).