Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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