§ 6 AuslPflVG 2024 — Vermerk der Versicherungsdauer

Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.