Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Klebeetiketten „Visum“ sowie „Verlängerung des Visums im Inland“ dürfen bis einschließlich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen waren.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2020 I S. 2606
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2019 I S. 2585
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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15.02.2017 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2017 (BGBl. I 162)
BGBl. 2017 I S. 162
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 80 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.