Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

§ 6 § 8