Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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