Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Stuttgart, 15.03.2011 – 6 K 5085/10Zitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2022 – 1 C 9/21Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"Zitiert von 40
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 – OVG 3 B 9.10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2007 – 13 S 1445/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/8#abs-1 (1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/8#abs-3 (3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.