Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
Stand: 01.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7#abs-1 (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/7#abs-2 (2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 – OVG 3 B 9.10Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – OVG 11 N 112.17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.11.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.