Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/72#abs-1 (1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
eines Ausländers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/72#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
der bisherige und der neue Name,
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
der Sterbetag,
der Sterbetag,
die Auskunftssperre und deren Wegfall.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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01.11.2026 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 260)
BGBl. 2025 I Nr. 260
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3074)
BGBl. 2016 I S. 3074
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14.10.2005 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I 2982)
BGBl. 2005 I S. 2982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.