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# § 72 AufenthV — Mitteilungen der Meldebehörden

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

- 1. die Anmeldung,

- 2. die Abmeldung,

- 3. die Änderung der Hauptwohnung,

- 4. die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

- 5. die Namensänderung,

- 6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

- 7. die Geburt,

- 8. den Tod,

- 9. den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

- 10. die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

- 11. das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

- 1. bei einer Anmeldung

  - a) Doktorgrad,

  - b) Familienstand,

  - c) die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

  - d) Tag des Einzugs,

  - e) frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

  - f) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

- 2. bei einer Abmeldung

  - a) Tag des Auszugs,

  - b) neue Anschrift,

- 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung

  - a) die bisherige Hauptwohnung,

  - b) das Einzugsdatum,

- 4. bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

- 4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

- 5. bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,

- 6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

  - a) die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

  - b) bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,

- 7. bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

- 8. bei Todder Sterbetag,

- 9. bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,

- 10. bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.

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Zitiervorschlag: § 72 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/72

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