Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere

Bund2 Fassungen

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

§ 63 § 65