Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 67 Ausländerdatei B
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 28.06.2016 – 18 B 478/16Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/67#abs-1 (1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/67#abs-2 (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/67#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.