Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

Bund3 Fassungen

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.

§ 61f § 61h