Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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