Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".
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AufenthVDie Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".