Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38d Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-1 (1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-2 (2) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-3 (3) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-4 (4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-5 (5) Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-6 (6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-7 (7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d#abs-8 (8) Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.