Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38d Beirat für Forschungsmigration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration auf Vorschlag
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38d?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 38d geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.