Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 38c eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 38c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 38c eingefügt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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